opencaselaw.ch

BEK 2022 5

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-06-30 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 30. Juni 2022BEK 2022 5MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In Sachen1.A.________ GmbH,2.B.________ GmbH,Strafanzeigeerstatterinnen und Beschwerdeführerinnen,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022, SU 2020 4);-hat der Kantonsgerichtspräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Strafanzeigeerstatterin 2 und die I.________ AG (Bauherrin und ehemalige Grundstückseigentümerin) schlossen am 14. Juni 2013 einen Werkvertrag über die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern an der G.________strasse xx und yy in Gersau. Bei der Abnahme des Werks legten die Anzeigeerstatterinnen der Bauherrin eine Bankgarantie der H.________ AG über eine Summe von Fr. 233‘949.98 vor. Mit Strafanzeige/Strafklage vom 30. November 2020 beschuldigten sie D.________ der Veruntreuung bzw. des Veruntreuungsversuchs, weil er für die Bauherrin handelnd die Bankgarantie gezogen habe, obwohl sie allen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag nachgekommen seien (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Januar 2022, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung, evtl. Versuch dazu, durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. Januar 2022 beantragen die Strafanzeigeerstatterinnen dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen (KG-act. 4). Dazu replizierten die Beschwerdeführerinnen innert angesetzter Frist am 14. März 2022 (KG-act. 8). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________ GmbH,2.B.________ GmbH,Strafanzeigeerstatterinnen und Beschwerdeführerinnen,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren